Reiserücktrittsversicherung muss nur bei rechtzeitigem Storno zahlen
29.04.2009 Wer nach einer schweren Operation darauf hofft, eine bereits vor langer Zeit gebuchte Reise doch noch antreten zu können, muss sich darauf einstellen, dass die Reiserücktrittsversicherung nicht zahlt, wenn die Reise dann doch noch kurzfristig abgesagt werden muss. Das geht aus einer Entscheidung des Landgerichts Coburg (AZ: 32 S 7/09) hervor.
Trotzdem sagte er die Reise nicht ab, auch nicht, als die Heilung nur schleppend verlief und der Reiseantritt durch Komplikationen zunehmend unwahrscheinlicher wurde. Als er dann schließlich doch absagte, wollte die Reiserücktrittsversicherung die Stornokosten nur bis zu der Höhe übernehmen, die zum Zeitpunkt der Operation fällig gewesen wären. Zu Recht, wie die Coburger Richter fanden, denn dem Mann hätte klar sein müssen, dass er die Reise wegen der eingetretenen Komplikationen aller Voraussicht nach nicht antreten konnte. Die Richter stuften sein Verhalten als grob fahrlässig ein, weil er sich bis zur letzten Minute darauf verließ, dass er doch noch würde reisen können. Die Versicherung musste deshalb nur den bereits gezahlten Teil der Stornokosten übernehmen. (ddp)
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